Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 45 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/45#abs-1 (1) Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit
1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Unterbringungseinrichtung übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachten die medizinische Behandlung außerhalb einer Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/45#abs-2 (2) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder, sofern dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Buchungsnummer der Untergebrachten als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.